Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Wir für Uns" - Bürger-Selbsthilfe Hagnau.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hagnau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Überlingen eingetragen.
- Der Verein hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins und führt den Zusatz „eingetragener Verein" (e.V.).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist es, ergänzend zu vorhandenen sozialen Einrichtungen in einer Solidargemeinschaft Dienstleistungen als Hilfe auf Gegenseitigkeit (bzw. gegen Entgelt in Geld- oder Zeitgutschrift, Einzelheiten regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung) für hilfsbedürftige Vereinsmitglie der jeden Lebensalters in Hagnau zu erbringen.
Zur Erreichung dieses Zweckes obliegen dem Verein insbesondere folgende Aufgaben: Hilfen rund um Familie, Haus und Garten, Fahr- und Besuchsdienste, Unterstützung bei Krankheit, Arztbesuchen, Behördengängen o.ä.
Grundsätzlich richten sich die Leistungen nach Angebot und Nachfrage. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (§§ 52f AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins, insbesondere auch etwaige Gewinne und Erträge oder Spenden dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke bzw. entsprechend der Zweckbestimmung durch den Spender verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen sowie der Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen gem. der gültigen Geschäfts- und Beitragsordnung bleiben hiervon unberührt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Bei Austritten wird der Wert der nicht vergüteten Arbeitsleistung nur nach vorheriger schriftlicher Kündigung zurückerstattet. Die erste Erstattung kann jedoch frühestens in dem auf den Zugang der Kündigung folgenden Geschäftsjahr erfolgen. Kürzere Fristen können vereinbart werden, wenn der Vorstand sich damit einverstanden erklärt.
- Im Todesfall fällt die noch nicht gezahlte Vergütung einer Arbeitsleistung den Hinterbliebenen oder dem Vereinsvermögen zu.
§ 3 Haushaltsmittel
- Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Hilfeleistungen, ggfs. Darlehen der Mitglieder, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.
- Die Vergütung der Arbeitsleistung richtet sich nach der vom Vorstand beschlossenen Geschäfts- und Beitragsordnung. Bei Änderungen sind die Mitglieder zeitnah zu informieren.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied
- kann jede natürliche und jede juristische Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliedschaft kann als ordentliches oder förderndes Mitglied geführt werden. Institutionen oder Firmen können ebenfalls Fördermitglied sein.
- Nicht volljährige Jugendliche benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vor der Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch freiwilligen Austritt. Er ist jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss bis spätestens zum 30. September schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- durch Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten des betreffenden Mitgliedes. Hierzu ist ein Beschluss von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Dem auszuschließenden Mitglied muss zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- durch Streichung aus der Mitgliederliste, insbesondere wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder der Vergütung der in Anspruch genommenen Arbeitsleistung mehr als drei Monate im Rückstand ist und zuvor zweimal zur Zahlung aufgefordert wurde.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied nimmt an der Willensbildung des Vereins teil und ist für den Vorstand wählbar. Die Tätigkeit eines Mitgliedes im Rahmen der Vereinsaufgaben erfolgt ehrenamtlich. Ausnahmen hiervon regelt §7.6 sowie die Geschäfts- und Beitragsordnung.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vereinszweck zu fördern. Es hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag wird im Lastschriftverfahren zu Jahresbeginn eingezogen.
- Der Verein erhebt jährlich Mitgliedsbeiträge. Genaueres regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein zum Zeitpunkt des Vereinseintritts eine Kontoverbindung eines deutschen Kreditinstituts mitzuteilen, von welchem die fälligen Mitgliedsbeiträge mittels Lastschrift eingezogen werden.
Kontowechsel oder mangelnde Deckung sind dem Verein stets so rechtzeitig mitzuteilen, dass keine kostenpflichtigen Rücklastschriften entstehen. Durch verschuldete Rücklastschriften dem Verein entstehende Mehrkosten hat das säumige Mitglied zu tragen. Darüber hinaus haftet das Mitglied dem Verein gegenüber insbesondere auch für verzugsbedingte Mehraufwendungen. - Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Bestimmungen des Datenschutzes und der Schweigepflicht einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Vertraulichkeit von persönlichen Mitgliederdaten oder Kenntnisse über Mitgliederangelegenheiten und Familiensituationen, die es im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein erlangt hat. - Die Mitglieder können durch den Vorstand um Leistungen im Sinne der Zweckbestimmung des Vereins (§2) gebeten werden. Die Vergütung hierfür richtet sich nach §2, Absatz 5.
- Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinen Anteildes Vereinsvermögens.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Jährlich einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei dessen Verhinderung ein stellvertretendes Vorstandsmitglied. Verhinderungsgründe müssen Außenstehenden gegenüber nicht nachgewiesen werden. Das Protokoll führt der Schriftführer oder ein Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
- Wahl und ggfs. Abberufung des Vorstandes. Jedes Mit
glied hat ein Vorschlagsrecht zur Besetzung von Vorstandsämtern - Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Diese dürfen dem Vo
rstand nicht angehören. - Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die En
tlastung des Vorstandes. - Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge, neue bzw. aufzugebende Aktivitäten
- Satzungsänderungen: Hierzu ist mindestens die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
- Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. Diese scheiden sofort aus ihrem Amt aus. Der Vorstand wählt in diesem Fall einen Nachfolger für den Rest der Wahlperiode.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
- Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder 30 Tage vor der Versammlung schriftlich, per Email oder im Amtsblatt der Gemeinde Hagnau unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge, insbesondere Satzungsänderungen, müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
- Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer der Versammlung vorzulegenden schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Für jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter schreiben ist.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Vereinsmitgliedern. Aus dem Kreis der Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung in Jahren mit gerader Endziffer den Vorsitzenden, einen Stellvertreter des Vorsitzenden, den Kassenwart und ggfs. einen Beisitzer. Die Wahl eines weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden, des Schriftführers sowie ggfs. von zwei weiteren Beisitzern erfolgt in Jahren mit
ungerader Endziffer.
Der Vorsitzende, die 2 Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. - Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er regelt die Aufgabenverteilung durch eine Geschäfts- und Beitragsordnung und beschließt die hierin festgelegte Vergütungsordnung für Arbeitsleistungen.
Zu den Vorstandssitzungen ist grundsätzlich zehn Tage vorher schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, und wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. - Vorstandsbeschlüsse können bei Bedarf auch im schriftlichen oder Email-Umlaufverfahren erfolgen.
- Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
- Über Beschlüsse des Vorstandes ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift ist umgehend allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
- Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. Bei Bedarf können entsprechende Leistungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsen tschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
- Der Vorstand beschließt über die Geschäfts- und Beitragsordnung, sowie über ihre Änderung. Die Mitglieder sind zeitnah darüber zu informieren. Bei Beitragsänderungen haben die Mitglieder ein zweimonatiges, außerordentliches Kündigungsrecht.
Die Mitglieder des Vorstandes haben über Mitglieder angelegenheiten und Familiensituationen und andere personenbezogene Daten und finanziellen Umstände, die ihnen im Rahmen der Kontakte und Tätigkeiten für Hilfesuchende bekannt werden bzw. geworden sind, und über alle vertraulichen Angelegenheiten des Vereins, die ihnen bekannt werden bzw. geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Sie haben die Bestimmungen der Datenschutzgesetze einzuhalten, soweit gesetzliche Vorschriften nicht zwingend entgegenstehen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit im Vorstand. Sofern Vorstandsmitglieder in andere Organisationen eingebunden sind, und durch deren Satzungen, Ziele und Interessen in Konflikte mit Satzung, Geschäftsordnung und Zielen von 'Wir für Uns' geraten könnten, haben in jedem Fall die Belange von 'Wir für Uns' - Vorrang. Sollte dies unzumutbar oder zu kompliziert sein, ist das Vorstandsamt niederzulegen.
§ 8 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt durch 2 Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Wahlperiode soll so versetzt gelegt werden, dass jedes Jahr jeweils ein Kassenprüfer neu gewählt wird. Ein Bericht ist dem Vorstand jährlich vorzulegen, der diesen der Mitgliederversammlung vorlegt.
- Die Entlastung des gesamten Vorstandes ist jährlich in der Mitgliederversammlung vorzunehmen und durch ein Nicht-Vorstandsmitglied zu beantragen.
§ 9 Auflösung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine drei Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung (30 Tage) in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach einem Mitgliederbeschluss an die Gemeinde Hagnau. Der Empfänger hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden. - Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes mit Stimmenmehrheit bestimmt.
§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen oder rechtlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Der unter § 2.2 genannte unmittelbare Zweck der Gemeinnützigkeit ist dabei stets zu beachten und weiter zu verfolgen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Sonstiges
- Der Verein ist unabhängig von anderen Institutionen, überparteilich und überkonfessionell.
- Die Satzung wurde am 25.11.13 erstellt. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.